Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers eines Vertriebsunternehmens für Kapitalanlagen

 

OLG München 8 U 4257/21 vom 21.04.2022

Der Kapitalmarkt ist seit jeher geprägt von weißen und schwarzen Schafen. Fallen Anleger auf solche unseriösen Unternehmen herein, stellt sich die Frage nach Schadensersatzmöglichkeiten. Im hier zu entscheidenden Fall hatte ein Abschlussprüfer über Jahre eine – inzwischen insolvente – deutsche Vertriebsgesellschaft geprüft, die am Markt den Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen über Seefrachtcontainer anbot. 2015 schlossen die Kläger entsprechende Verträge ab und erhielten nur einmal den vertraglichen Mietzins. Wegen des erlittenen Schadens aus dem gescheiteren Investment nahmen sie den Wirtschaftsprüfer in Regress.

Ohne Erfolg, wie das OLG München befand. Eine Haftung eines Jahresabschlussprüfers komme nur dann in Betracht, wenn dieser ein besonders leichtfertiges und gewissenloses Verhalten bei Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben an den Tag gelegt hätte. Dies musste vorliegend nicht durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden, weil der Senat davon ausging, dass es an der haftungsbegründenden Kausalität fehlte. Prospekthaftungsfragen blieben außen vor, weil die Vorgänge vor dem 31.12.2016 lagen.

KanzleiMack – Check:

Die Haftung eines Jahresabschlussprüfers eines Kapitalmarkunternehmens kommt nur in Betracht, wenn

  • dieser in Ausübung seiner Aufgaben besonders leichtfertig und gewissenlos vorgegangen ist und
  • die Pflichtverletzungen für die Anlegerentscheidung kausal war, d. h. dieser in Kenntnis der Jahresabschlüsse und im Vertrauen auf deren Richtigkeit seine Kaufentscheidung getroffen hat.

 

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