Verkürzung des Genesenenstatus ist rechtswidrig.
Die Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (kurz: RKI) von 6 auf 3 Monate ist rechtswidrig, so entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 16.02.2022 (Az.: VG 14 L 24/22) in einem Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenstatus für verfassungswidrig (Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 3 B 4/22). Dem folgt auch das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 11.02.2022, Az.: AN 18 S 22.00234). Selbst das Bundesverfassungsgericht bekundet erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.
Die verkürzte Dauer des Genesenenstatus ist Teil der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus hat nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung zu entscheiden. Die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung des RKI durch Verordnungen die Entscheidung übertragen zu bekommen, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, sind deutlich überschritten.
Der Genesenenstatus und damit seine Dauer haben eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – hat.
Es verstößt in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränkt. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehlt es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI ist intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterliegen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürfen, oder ob sie auch die Verwaltung treffen darf. kann letztlich offenbleiben, führte das Verwaltungsgericht Osnabrück in seiner Entscheidung aus.