Beigaben (u.a. ein Tablet) zu Betriebsratsschulungen sind völlig in Ordnung ….

…. so entschied das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) am 17.11.2021 (7 ABR 27/20).

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die von vielen Seminaranbietern an die teilnehmenden Betriebsrätinnen und Betriebsräte „Beigaben“ rechtmäßig sind.

In dem Beschlussverfahren hatte ein Mitglied eines Betriebsrats von einem Seminarveranstalter an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen. Für die Teilnahme an dieser Schulung fiel zum damaligen Zeitpunkt eine Seminargebühr über 699,00 Euro sowie eine Tagungspauschale für Tagesgäste ohne Übernachtung inklusive Mittagessen in Höhe von 58,82 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, an. Inkludiert war unter anderem die Überlassung eines sogenannten Starter-Sets an die Teilnehmer, bestehend aus einem „Tablet für die Betriebsratsarbeit“, einem Handkommentar Fitting zum BetrVG mit Wahlordnung, einer DTV-Ausgabe der Arbeitsgesetze, einem USB-Stick, einem Laserpointer, einem Taschenrechner und einer Tasche. Auch konnte jeder Teilnehmer eine „kostenfreie anwaltliche Erstberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt“ in Anspruch nehmen.

Die Arbeitgeberin lehnte die Kostenübernahme unter Berufung auf eine „unzulässige Berechnung von Arbeitsmittelkosten in den Seminarkosten“ ab und verwies darauf, es handele sich „bei dem Startkit um Akquise-Geschenke, die weit über den Rahmen einer kleinen Anerkennung hinausgehen“. Der Seminarveranstalter stellte in einem Schreiben gegenüber der Arbeitgeberin klar:

„Bei allen … Seminarbeigaben … handelt es sich um wertvolle und hilfreiche Arbeitsmaterialien für die tägliche Betriebsratsarbeit. Diese können und sollen die Betriebsratsmitglieder für die Arbeit im Betriebsrat nutzen. Es ist nicht beabsichtigt, dass die Betriebsräte die Seminarbeigaben privat verwenden. Entsprechend wird das einzelne Betriebsratsmitglied durch die Seminarbeigaben nicht begünstigt. …Da die Kosten der Betriebsratsschulung vom Arbeitgeber zu tragen sind, stehen sämtliche Seminarbeigaben im rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers. Demzufolge kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Herausgabe der Seminarbeigaben vom Betriebsrat verlangen. …Bei sämtlichen Seminarbeigaben handelt es sich um kostenlose Beigaben zum Seminar. Entsprechend führt eine vorherige Ablehnung oder eine nachträgliche Rückgabe der Seminarbeigaben nicht zu einer Veränderung der Seminarkosten. Aus diesem Grund können den einzelnen Seminarbeigaben auch keine konkreten Werte zugeordnet werden. …“

Der auf Freistellung von den Seminargebühren klagende Betriebsrat gewann in allen drei Instanzen.

Zu den Kosten des Betriebsrats gehören auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen. Hat das Betriebsratsmitglied bereits Zahlungen geleistet oder sind bei ihm persönlich Kosten angefallen, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Mitglied in Anspruch zu nehmen.

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme darf der Betriebsrat daher nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Er ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf und hat darüber hinaus bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Betriebsrat muss sich allerdings auch nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Sein Beurteilungsspielraum bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.

KanzleiMack-Tipp:

Unabhängig von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungskosten des Betriebsrats, entscheidet er grundsätzlich darüber, welche Sachmittel dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder des Betriebsrats haben nur einen Anspruch auf diejenigen Sachmittel, welche zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Teure Geschenke von Schulungsanbietern darf der Arbeitgeber daher bei entsprechender Regelung im Betrieb herausverlangen.

 

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