Arbeitnehmer müssen bei Kurzarbeit mit weniger Urlaub rechnen …

Arbeitnehmer müssen bei Kurzarbeit mit weniger Urlaub rechnen

Arbeitnehmer müssen bei Kurzarbeit mit weniger Urlaub rechnen.

Arbeitnehmer müssen bei Kurzarbeit mit weniger Urlaub rechnen, so entschied das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) am 30.11.2021 (9 AZR 225/11) im Fall einer Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen.

Aufgrund der Coronakrise befinden sich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit. Sie arbeiten weniger oder bei Kurzarbeit Null gar nicht. Ob Arbeitgeber den Urlaub bei Kurzarbeit Null kürzen dürfen, war bislang umstritten. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstanden Urlaubsansprüche auch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Urlaubsjahr (Kalenderjahr) gar nicht gearbeitet haben, z.B. wegen eines Sabbatjahres (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12).

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun in einem Grundsatzurteil neu geklärt und die alte Rechtsprechung aufgegeben. Damit liegt das Bundesarbeitsgericht auf einer Linie mit dem Europäischen Gerichtshof (kurz: EuGH). Dieser hatte bereits 2012 entschieden, dass nach EU-Recht kein Urlaub gewährt werden muss, wenn wegen Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestand. So ist es nach Ansicht des EuGH mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) zu vereinbaren, dass Arbeitnehmer während einer Kurzarbeit Null keine neuen Urlaubsansprüche erwerben (EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11 – Heimann und Toltschin). Und es verstößt auch nicht gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, wenn man während eines Elternurlaubs keine Urlaubsansprüche erwirbt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 – Maria Dicu).

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, das die Klage der 49 Jahre alten Verkäuferin aus Essen abgewiesen hatte, ebenso wie bereits das zuständige Arbeitsgericht. Die Klage der Frau, die bei einer Wochenarbeitszeit von 3 Tagen wegen monatelanger Kurzarbeit 11,5 Tage statt 14 Tage Urlaub erhielt wurde abgewiesen.

Wer während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit geschickt wird, muss bei tageweisem Arbeitsausfall mit der anteiligen Kürzung des Jahresurlaubs rechnen. Der Jahresurlaub wird in Abhängigkeit von der Kurzarbeitsdauer berechnet: Hat ein Angestellter 20 Tage Urlaubsanspruch im Jahr und wird er zwei Monate in Kurzarbeit Null geschickt, reduziert sich sein Urlaubsanspruch. Wenn während der Kurzarbeit Urlaub gewährt wird, müssen die Urlaubstage allerdings genauso vergütet werden wie ohne Kurzarbeit.

Vorheriger Beitrag
Betriebsratssitzung als Videokonferenz?
Nächster Beitrag
Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI ist rechtswidrig.