Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Corona-Infektion…

 

so entschied das  Landesarbeitsgericht Köln (kurz: LAG) am 13.12.2021 (2 Sa 488/21).

Infizieren sich Arbeitnehmer während des Urlaubs mit dem Coronavirus und unterliegen deshalb einer Quarantäneanordnung, haben sie keinen Anspruch auf Nachgewährung dieser Urlaubstage. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung  – hier die Infektion mit dem Coronavirus –  die nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet ebenfalls aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Vorheriger Beitrag
Mitbestimmung des Betriebsrats bei innerörtlicher Versetzung der Kollegin bzw. des Kollegen…
Nächster Beitrag
Grundsätzlich ist ein Kreditinstitut verpflichtet, über Währungsrisiken ihren Kunden ordnungsgemäß aufzuklären …