Grundsätzlich ist ein Kreditinstitut verpflichtet, über Währungsrisiken ihren Kunden ordnungsgemäß aufzuklären …

Die Bank ist verpflichtet, den Kunden über Währungsrisiken ordnungsgemäß aufzuklären….

so entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (kurz: OLG) aktuell am 03.06.2022 (4 U 264/21).

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens. Der Kunde hatte zu diesem Zweck einen Avalkreditvertrag mit einer Stop-Loss-Order geschlossen.

Der Kunde hatte mit der Bank in Gestalt des Avalkreditvertrages vom 22./27. Februar 2012 einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB abgeschlossen, durch welchen sich die Bank nicht nur dazu verpflichtete, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für eine darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden in Schweizer Franken zu übernehmen, sondern auch, unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich bei Erreichen des Kurses von 1,1900 EUR/CHF, im eigenen Namen und für Rechnung des Kunden den zur Rückführung der Darlehenssumme benötigten Betrag in der Währung Schweizer Franken zu kaufen. Mithin vereinbarten Kunde und Bank eine so genannte Stop-Loss-Order. Die Stop-Loss-Order hilft dabei, Gewinne abzusichern oder Verluste zu begrenzen. Mit dem Stop-Preis wird eine Kursschwelle für den Verkauf der Position angegeben. Sinkt der Aktienkurs auf den Stop-Preis, wird automatisch eine Market-Order übermittelt und die Position zum nächsten ausführbaren Kurs glattgestellt. Zu beachten ist, dass die Order  zu einem unter dem Stop-Preis liegenden Kurs ausgeführt werden kann.

Die Bank muss im Rahmen ihrer Finanzierungsberatung besonders auf das trotz Setzens des Limitkurses verbleibende Währungsrisiko hinweisen und darf nichts verharmlosen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass dem Kunden vermittelt werden muss, dass der genannte Kurs auch erheblich unterschritten werden kann und dieses Finanzkonstrukt somit keine belastbare Sicherungsmaßnahme darstellt. Vorliegend hatte der Kunde indes einen besonderen, unzweideutigen Hinweis der Bank eigenhändig unterschrieben.

KanzleiMack Check:

Quittiert der Kunde einen eindeutigen Risikohinweis im Rahmen einer – hier auf Fremdwährungsbasis abzielenden – Finanzierungsberatung, so genügt das Kreditinstitut seiner gesetzlichen wie vertraglichen Aufklärungspflicht.

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