Betriebsratssitzung als Videokonferenz?
Betriebsratssitzung und Wahlvorstandssitzung können als Videokonferenz oder Telefonkonferenz abgehalten werden und die dort gefassten Beschlüsse des jeweiligen Gremiums ist nicht aus diesem Grund unwirksam.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist am 18.06.2021 in Kraft getreten und ändert die Rahmenbedingungen für die Betriebsratsarbeit maßgeblich. Die Wahl von Betriebsräten soll vereinfacht werden. Betriebsratssitzungen sind in engen Grenzen per Video- und Telefonkonferenz zulässig. Dies gilt gleichermaßen für den Wahlvorstand der aktuell anstehenden Betriebsratswahlen 2022. Zudem wird die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit gestärkt.
Im Covid-Lockdown im März 2020 waren die meisten Betriebsräte gezwungen, auf Präsenzsitzungen zu verzichten und stattdessen per Video- oder Audiokonferenz zu tagen. Rechtssicherheit für diese Form der Sitzungsdurchführung brachte der übergangsweise in das Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG) eingefügte § 129. Diese Regelung galt für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021. Die durch die Corona-Pandemie erzwungen Notlösung in § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber nunmehr durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verfestigt. Der erweiterte § 30 BetrVG lässt jetzt die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich zu.
Die Grundlage für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenzen enthält die entsprechend erweiterte Regelung des § 30 BetrVG. Diesbezüglich stellt der neu in § 30 BetrVG Abs. 1 BetrVG eingefügte Satz 5 klar, dass Betriebsratssitzungen weiterhin vorrangig als Präsenzsitzung durchgeführt werden müssen. Die Onlineteilnahme bleibt damit weiterhin die Ausnahme. Es ist nicht zulässig, dass Betriebsratssitzungen ausschließlich oder überwiegend per Video- und Telefonkonferenz stattfinden. Gleiches gilt für eine generelle Onlineteilnahme einzelner Mitglieder. Zulässig ist hingegen die Nutzung von Video und Telefonkonferenzen für die Durchführung kurzfristig anberaumte Sondersitzungen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind….
- Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
- Die Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden.
- Die Teilnehmer der Sitzung müssen ihre Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform bestätigen.