Der Güteantrag ist rechtsmissbräuchlich.

Der Güteantrag ist rechtsmissbräuchlich und es tritt keine Verjährungshemmung ein, wenn der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken.

Der Güteantrag ist rechtsmissbräuchlich

Der Güteantrag ist rechtsmissbräuchlich und es tritt keine Verjährungshemmung ein, wenn vor Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, entschied das Oberlandesgericht Köln am 20.05.2021 (Az.: 24 U 114/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt: III ZR 88/21).

Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anrufung einer Gütestelle deshalb keine Hemmung der laufenden Verjährung des streitigen Anspruchs bewirkt, weil der Schuldner von vornherein erklärt, sich auf eine gütliche Streitbeilegung nicht einzulassen.

In dem aktuellen Verfahren verlangt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung bei der BWF-Stiftung. Die Vertragsschlüsse erfolgten in den Jahren 2012 bis 2014. In 2015 musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die von der Beklagten empfohlenen Anlage diesen Vorstellungen nicht entsprach. Im Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWF-Stiftung eröffnet. Unter dem 27.11.2018 wurde Güteantrag an die Gütestelle eingelegt. In einem Parallelverfahren hatte der Geschäftsführer der Beklagten unmissverständlich zu Ausdruck gebracht, dass keine Bereitschaft zu einer Einigung besteht. Ende November 2018 erhob der Kläger Klage.

Es tritt keine Verjährungshemmung ein, wenn das Verfahren vom Gläubiger missbräuchlich betrieben wurde. Dies ist dann der Fall, wenn vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Schuldner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Gläubiger schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. So kann ein dauerhafter Rechtsfrieden nicht erzielt werden und die Inanspruchnahme der Gütestelle ist auch in diesem Fall rechtsmissbräuchlich, Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Antragsteller dann gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

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