….Nein, es gibt keinen direkten Rechtsanspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber hat allerdings eine Schutzpflicht und muss Maßnahmen treffen, um die Hitzebelastung gegenüber seinen Beschäftigten zu reduzieren. Zunächst hängt es davon ab, ob es sich um Büroarbeiten handelt oder die Arbeit draußen verrichtet werden, wie z. B. auf der Baustelle. Für Arbeiten im Freien gibt es keine konkreten Vorgaben. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass er bei Hitzebelastung die Arbeit durch Pausen, Getränke oder, wenn möglich durch Verlagerung der Arbeit in die Morgenstunden, so gut wie möglich ausgestaltet.
Für Büroarbeiten gibt es Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR 3.5 kennt bei der Lufttemperatur drei Temperaturschwellen: 26, 30 und 35 C. Werden sie überschritten, muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen.
Bereits bei über 26 C muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen. Klettert das Thermometer auf über 30 C, muss er die klimatischen Belastungen weiter verringern. Die Tabelle 4 zur ASR 3.5 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung sieht konkret vor:
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten),
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung),
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben),
- Lüftung in den frühen Morgenstunden,
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,
- Lockerung der Bekleidungsregelungen,
- Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen,
- Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)
Achtung: Die Arbeitsstättenverordnung und auch die ASR selbst enthalten nur Empfehlungen, sie verpflichten den Arbeitgeber nicht zu bestimmten Vorkehrungen.
Mitarbeitende sollten ihre Arbeitsleistung gegenüber der/dem Arbeitgeber/in nicht verweigern, solange geeignete Maßnahmen getroffen oder angeboten werden. Sollte der/die Arbeitgeber/In aber jegliche Maßnahmen verweigern und damit gesundheitsschädliches Arbeiten tatenlos dulden bzw. sogar einfordern, dann kann die Arbeitsleistung unzumutbar sein.
Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu, da er bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitbestimmt (§ 87, Abs. 1, Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz). Er kann verlangen, dass der/die Arbeitgeber/In mit ihm über eine Regelung zur Gestaltung der Raumtemperatur verhandelt. Da die Arbeitsstättenverordnung und auch die technische Regel für Arbeitsstätten eben keine konkreten Vorgaben, sondern nur Vorschläge enthalten, welche Maßnahmen beim Überschreiten bestimmter Raumtemperaturen zu treffen sind, bestehen betriebliche Gestaltungsspielräume. Das heißt, der Arbeitgeber kann entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, muss aber den Betriebsrat bei seiner Entscheidung beteiligen. Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, selbst die Initiative zum Erlass betrieblicher Gesundheitsschutzregelungen zu ergreifen.
Die Personalräte haben mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG – dazu zählen auch Maßnahmen bei großer Hitze an den Arbeitsstätten (VGH Bayern 09.05.2011 – 18 P 09.2249). Nach § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW hat der Personalrat bei betrieblichen Regelungen über Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die die Dienststelle zwar aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Der Personalrat hat bei der Auswahl dieses Spielraums mitzubestimmen.